Was ist die Bauabzugsteuer?
Die Bauabzugsteuer nach §48 EStG verpflichtet Leistungsempfänger von Bauleistungen, 15 % des Nettorechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt des Bauunternehmers abzuführen. Sie soll Steuerausfälle in der Baubranche verhindern.
Der Einbehalt entfällt, wenn der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG vorlegt — oder wenn die Leistung unter die Bagatellgrenze fällt (5.000 € pro Jahr und Bauunternehmer; 15.000 € bei ausschließlich umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen).
So berechnet sich der Einbehalt
- Nettorechnungsbetrag der Bauleistung als Basis nehmen.
- 15 % Bauabzugsteuer davon ermitteln (Netto × 0,15).
- MwSt wie gewohnt aufschlagen (19 % Regelsteuersatz; 0 % bei §13b reverse charge).
- Auszahlung = Bruttobetrag − Bauabzugsteuer.
- Den Einbehalt bis zum 10. des Folgemonats elektronisch über ELSTER beim Finanzamt anmelden und abführen (Vordruck "Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen").
Worked Beispiel
Rechnung: 10.000 € netto Bauleistung + 19 % MwSt = 11.900 € brutto.
Bauabzugsteuer: 10.000 € × 15 % = 1.500 €.
Auszahlung an den Bauunternehmer: 11.900 € − 1.500 € = 10.400 €.
An das Finanzamt: 1.500 € bis zum 10. des Folgemonats.
Freistellungsbescheinigung §48b EStG
Mit gültiger Freistellungsbescheinigung entfällt der 15 %-Einbehalt vollständig — der Bauunternehmer erhält den vollen Bruttobetrag.
- Beim Finanzamt zu beantragen; Voraussetzung sind aktuelle steuerliche Zuverlässigkeit und ladungsfähige Adresse.
- Maximal drei Jahre gültig, oft auf einzelne Aufträge beschränkt.
- Empfänger muss die Bescheinigung im EIBE-Portal des BZSt auf Gültigkeit prüfen, bevor er ohne Einbehalt zahlt.
- Ohne gültige Prüfung haftet der Empfänger persönlich für die nicht einbehaltenen 15 %.
Bauabzugsteuer vs. §13b reverse charge
Die beiden Verfahren werden oft verwechselt — sie regeln aber unterschiedliche Steuern und greifen unabhängig voneinander.
| Aspekt | Bauabzugsteuer (§48 EStG) | Reverse Charge (§13b UStG) |
|---|---|---|
| Steuerart | Einkommen-/Körperschaftsteuer | Umsatzsteuer |
| Wer zahlt ans Finanzamt | Leistungsempfänger (Einbehalt) | Leistungsempfänger (Steuerschuldnerschaft) |
| Satz | 15 % vom Netto | 19 % MwSt vom Netto |
| Beide gleichzeitig? | Ja — bei B2B-Bauleistungen zwischen zwei Bauunternehmen kann sowohl Reverse Charge als auch Bauabzugsteuer einschlägig sein. | |